Satzung der Katholische Elternschaft Deutschlands (KED) im Bistum Aachen e.V.

§1   Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Katholische Elternschaft Deutschlands (KED) im Bistum Aachen e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

 

§ 2   Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht ins­besondere dadurch, dass der Verein  die berechtigten Anliegen katholischer Eltern in Schul-, Bildungs- und Erziehungsfragen vertritt und katholische Bildungs- und Erziehungsziele, insbesondere im Vorschul- und Schulbereich, zur Geltung bringt und der Öffentlichkeit bewusst macht. Er setzt sich ein für die Erhaltung des gegliederten Schulwesens. Er will besonders die Eltern durch Veranstaltung von Vorträgen über schulrechtliche, schulpolitische und allgemein pädagogische Fragen beraten, durch Rundschreiben und Informationstagungen informieren sowie durch Elternseminare und Vortragsreihen bilden und schließlich in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden aktive Öffentlichkeitsarbeit im schulpolitischen Bereich leisten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3   Mitgliedschaft - Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mit­gliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

 

§ 4   Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritts­erklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über einen Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

 

§ 5   Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

§ 6   Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung. 
Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden sowie weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

 

§ 7   Vorstand
Der Verein hat einen erweiterten und einen engeren Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören an: je eine Person aus jeder Region des Bistums, die von mindestens zehn Mitgliedern in der betreffenden Region gewählt wird.
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den engeren Vorstand zu beraten. Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen des engeren Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen­den, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für die Dauer der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsit­zende je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Bare Auslagen werden ihm erstattet.

 

§ 8   Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederver­sammlung statt. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des engeren Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekannt­gabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und außerdem vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9   Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 10   Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Aachen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Elternbildung zu verwenden hat.

 

§ 11   Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung angenommen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 12 Aufsicht
Der Verein steht unter der Aufsicht des Bischofs von Aachen. 

Der Verein übernimmt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse für seinen Verein rechtsverbindlich.

 

§ 13 Intervention/Prävention

Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" findet in ihrer jeweils geltenden, im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung. 

Die Präventionsordnung findet in ihrer jeweils geltenden, im kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung. 

 

Die Satzung sowie jede Satzungsänderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Bischof von Aachen.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach unter VR 914 seit 1975

Katholische Elternschaft Deutschlands (KED)
im Bistum Aachen e.V.

Bettrather Str. 22
41061 Mönchengladbach
Telefon (02161) 84 94 99

e-mail: ked-bistum-aachen@t-online.de 

 

Gegründet wurde der Verein als „Katholische Elternschaft Deutschlands in der Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ am 08.01.75. Im Jahre 1985 erfolgte die Erweiterung auf das ganze Bistum Aachen.